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Tätigkeitsfelder

Wegweiser durch die Krise

Über 30 Jahre Erfahrung im Insolvenzrecht sowie aus über 300 Firmeninsolvenzen, sind die Wegbereiter für kreative Lösungen auch in den schwierigsten Situationen.

Versierte Krisenintervention
Kompetente Begleitung im Sanierungsprozess
Aussergerichtliche Schuldenbereinigung für Firmen
Innovative Resultate

Wir helfen Ihnen, Ihr Unternehmen wieder in ruhiges Fahrwasser zu bringen.

Kanzlei Valentiner
Bahnhofstraße 30A
29221 Celle

Raus aus den Schulden!

Der Gesetzgeber handelt. Nutzen Sie die neuen Möglichkeiten zur Entschuldung für Verbraucher (Privatleute) und Unternehmen.

Der sog. präventive Restrukturierungsrahmen eröffnet für Unternehmen die Möglichkeit, sich (fast) gänzlich ausserhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens zu entschulden. Nach dem soeben veröffentlichten Entwurf der Bundesregierung für ein sog. Sanierungsrechts-Fortentwicklungsgesetz (SanInsFoG) soll künftig eine bloße Anzeige des Sanierungsvorhabens bei dem noch einzurichtenden Restrukturierungsgericht (also nicht mehr beim Insolvenzgericht) ausreichen. Der Anzeige des Sanierungsvorhabens soll lediglich ein Grobsanierungskonzept mit einem Finanzplan beigefügt werden.

Das Sanierungskonzept selbst bedarf allerdings der Mehrheit von 75 % der vom Restrukturierungsplan betroffenen Gläubiger (Summenmehrheit, nicht Kopfmehrheit). 75 % sind ein hohes Quorum. Allerdings enthält der Entwurf Möglichkeiten, den Abstimmungsprozess über den Restrukturierungsplan durch Bildung von Gläubigergruppen so zu steuern, dass widerspenstige Gläubiger (sog. Akkordstörer) überstimmt werden können. Die Details im Gesetzentwurf sind allerdings sehr kompliziert und gerade im Hinblick auf den Abstimmungsprozess über den Restrukturierungsplan bedarf es einer gründlichen Vorbereitung.

Das Gericht bestellt keinen Insolvenzverwalter bzw. (wie beim Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung einen Sachwalter). Fakultativ kann es allerdings einen sog. Restrukturierungsbeauftragten einsetzen, der zwar unabhängig sein muss, aber vom Unternehmen vorgeschlagen (mitgebracht) werden kann.

Der Gesetzentwurf sieht sogar die Möglichkeit vor, dass das Unternehmen sich einseitig aus Vertragsverhältnissen, z.B. Miet- und Leasingverträgen, die der beabsichtigten Sanierung im Wege stehen, lösen kann. Unter bestimmten Voraussetzungen bedarf es hierzu allerdings der Zustimmung des Restrukturierungsgerichts. Gleichwohl ist dieses Instrument der Vertragsbeendigung (das bisher nur im eröffneten Insolvenzverfahren den Insolvenzverwaltern vorbehalten war) ein sehr weitreichender sanierungsfreundlicher Eingriff in unser Rechtsgefüge.

Zugangsvoraussetzung zum präventiven Restrukturierungsrahmen ist die drohende Zahlungsunfähigkeit. Dies ist entscheidend, um den möglichen Missbrauch dieses Sanierungsinstrumentes zu verhindern. Einerseits muss also schon eine gewisse „Insolvenznähe“ vorhanden sein, damit nicht auch an sich gesunde Unternehmen sich mittels dieses Instrumentes entschulden. Andererseits dürfen die Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung noch nicht eingetreten sein. Zahlungsunfähige oder überschuldete Unternehmen gehören in ein Regelinsolvenzverfahren, welches aber auch Möglichkeiten zur Sanierung und Entschuldung (Stichwort Insolvenzplan) anbietet.

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf erst vor Kurzem veröffentlicht. Gewiss wird es im Zuge der parlamentarischen Beratung auch noch Änderungen geben. Allerdings soll der präventive Restrukturierungsrahmen schon am 01.01.2021 in Kraft treten.

Zusammenfassend ist zu sagen: Erstmalig in der deutschen Rechtsgeschichte schafft der Gesetzgeber einen gesetzlichen Rahmen für eine Sanierung und Entschuldung von Unternehmen ausserhalb eines förmlichen Insolvenzverfahrens. Der präventive Restrukturierungsrahmen ist insbesondere für solche Unternehmen das geeignete Sanierungsinstrument, die über ein an sich funktionierendes Geschäftsmodell verfügen, aber z.B. coronabedingt Liquiditätsschwierigkeiten durch KfW-verbürgte Hausbankkredite überbrücken mussten und weiterhin überbrücken müssen. Denn diese Kredite müssen irgendwann zurückgezahlt werden, was nicht immer möglich sein wird. Ausserdem belasten sie die Passivseite der Bilanz und sind allein schon dadurch ein Hindernis z.B. für einen beabsichtigten Verkauf des Unternehmens oder – bei Familienunternehmen – für die vielleicht schon beabsichtigte Übergabe des Unternehmens an die nächste Generation. Ergreifen Sie diese neue Sanierungsmöglichkeit für Ihr Unternehmen!

Rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern.

Auch für Privatleute (sog. Verbraucher) und für einzelkaufmännisch tätige Unternehmer gibt es gute neue Nachrichten.

In der Zukunft, wahrscheinlich bereits rückwirkend zum 01.10.2020, winkt die Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren und nicht erst – wie zurzeit – nach 5 Jahren (wenn die Verfahrenskosten bis dahin gedeckt sind) oder sogar erst nach 6 Jahren.

Beachten Sie: Die Restschuldbefreiung wird häufig als ein Thema verstanden, welches nur die Verbraucherinsolvenz betrifft. Dies ist jedoch unzutreffend. Gemäss § 286 InsO kann jeder Schuldner, der eine natürliche Person ist, die Restschuldbefreiung erlangen. Es hat also nicht nur eine Privatperson (Verbraucher), sondern auch ein Unternehmer, der sein Gewerbe einzelkaufmännisch (also nicht als Personen- oder Kapitalgesellschaft) betreibt die Möglichkeit, von seinen Verbindlichkeiten befreit zu werden.

Auch hierzu gibt es einen Gesetzentwurf der Bundesregierung, der sich ebenfalls noch in der parlamentarischen Beratung befindet. Mit einer kurzfristigen Verabschiedung ist aber zu rechnen. In den Genuss der Restschuldbefreiung schon nach 3 Jahren sollen dann alle Personen kommen, die den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seit dem 01.10.2020 gestellt haben. Zur Zeit wird die Restschuldbefreiung als sog. Negativmerkmal noch 3 Jahre nach ihrer Erteilung bei der Schufa und anderen Auskunfteien gespeichert. Viele restschuldbefreite Schuldner haben dies – unseres Erachtens auch zu Recht – als Hindernis für einen wirtschaftlichen Neustart angesehen, den die Restschuldbefreiung an sich ermöglichen soll. Die Bundesregierung sieht in ihrem Gesetzentwurf aber weiterhin eine Speicherdauer von 3 Jahren vor. Dieses wurde im Verfahren der parlamentarischen Beratung allerdings vielfach kritisiert und eine Verkürzung der Speicherdauer auf 1 Jahr nach Erteilung der Restschuldbefreiung gefordert. Es könnte durchaus sein, dass der Gesetzentwurf der Bundesregierung in diesem für die Praxis sehr wichtigen Punkt noch geändert wird.

Das Motto für Privatleute und einzelkaufmännisch tätige Unternehmer lautet also:
Schneller raus aus den Schulden und vielleicht auch schneller raus aus der Schufa!

Haben Sie hierzu Fragen? Rufen Sie uns an! Wir beraten Sie gern.

Sanierung

Der Erhalt von Arbeitsplätzen, die Verhandlung mit Banken, Behörden und Lieferanten und die Frage, wie führe ich das Unternehmen zur Restrukturierung?

Sowohl als Einzelunternehmen, als auch als Gesellschaft oder Freiberufler – in der Firmeninsolvenz sind viele Problemfelder auf einmal zu behandeln. Dabei einen Überblick zu behalten und die richtigen Entscheidungen zu treffen ist eine nicht zu unterschätzende Herausforderung. Hilfe in Form der richtigen Beratung bei der Wahl der Sanierungsinstrumente nimmt Ihnen die Last von den Schultern und liefert Ihnen fachliche Kompetenz in Rechts- und Haftungsfragen.

Wenn Sie in eine Krise steuern, müssen Sie umgehend handeln. Der Zeitpunkt ist entscheidend. Wir agieren schnell, um Sie vor weiteren Verlusten zu bewahren und Ihr Unternehmen aus der Insolvenz zu retten. Gemeinsam bestreiten wir die Verhandlungen mit Kreditinstituten, Finanzämtern, Sozialversicherungsträgern, Geschäftspartnern und auch im Arbeitnehmerbereich. Der erste Schritt ist ein Sanierungskonzept zur Schadensbegrenzung. Das bedeutet, Sie treffen mit uns eine Entscheidung zwischen Liquidation und Sanierung und wir finden einen Weg.

Wir lassen keine Fragen offen, übernehmen persönliche Beratung, Hilfestellung beim Insolvenzantrag und begleiten Sie im Insolvenzverfahren. Es ist wichtig, einen Berater zu haben, der die gesamte Bandbreite der Problemstellungen abdeckt, die im Zusammenhang mit Insolvenzen auftreten können. Für jeden Fall erarbeiten wir maßgeschneiderte Lösungskonzepte, indem wir uns mit der Thematik eingehend auseinandersetzen und den Fokus zielsicher auf Ihre Interessen z.B. Betriebsfortführung, richten. Dabei decken wir jede Nische von fachspezifischem betriebswirtschaftlichen und kaufmännischem Wissen über Vertragsrecht im insolvenzrechtlichen Kontext bis hin zur Geschäftsführerhaftung und der Abwehr von Anfechtungsansprüchen ab.

Sprechen Sie uns gezielt auf Ihre Probleme an, sodass wir konkret auf Ihre Situation eingehen können.

Firmeninsolvenz

Im Rahmen der Insolvenz wird ein Unternehmen liquidiert oder saniert. Selbstständige wie Einzelunternehmer und Freiberufler profitieren unter Umständen von der Restschuldbefreiung.

Die InsO definiert genau, wann eine Firma insolvent ist. Es gibt folgende Eröffnungsgründe für eine Firmeninsolvenz:

Zahlungsunfähigkeit
Drohende Zahlungsunfähigkeit
Überschuldung

Eine Insolvenzantragspflicht besteht für juristische Personen, wenn diese zahlungsunfähig und/oder überschuldet sind.

Erster allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. Diese liegt laut § 17 Abs. 2 InsO vor, wenn ein Schuldner nicht dazu in der Lage ist, seinen fälligen Zahlungspflichten nachzukommen. Dies ist im Normalfall anzunehmen, wenn er seine Zahlungen eingestellt hat.

Des Weiteren stellt auch die drohende Zahlungsunfähigkeit den Eröffnungsgrund für eine Firmeninsolvenz (Regelinsolvenz) dar. Gemäß § 18 Abs. 2 InsO ist dies gegeben, wenn der Schuldner aller Voraussicht nach nicht dazu in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen.

Bei juristischen Personen, z. B. einer GmbH oder einer Aktiengesellschaft (AG), gilt auch die Überschuldung als Insolvenzgrund. Diese ist in § 19 Abs. 2 InsO näher definiert:

Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich.

Wann müssen Sie eine Firmeninsolvenz beantragen?

Juristische Personen müssen laut § 15a Abs. 1 S. 1 InsO immer dann Insolvenz anmelden, wenn sie zahlungsunfähig sind und/oder überschuldet. Dies gilt z. B. für Unternehmen mit folgender Rechtsform:

Gesellschaft mit persönlicher Haftung (GmbH)
Aktiengesellschaften (AG)
eingetragene Genossenschaften
haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft (UG)

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit müssen diese Firmen keine Insolvenz anmelden. Sie können es aber tun, um ihr Unternehmen zu retten.

Neben diesen Unternehmensformen gibt es jedoch noch andere Firmen. Gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 2 InsO besteht bei für diese nur dann eine Antragspflicht , wenn der persönlich haftende Gesellschafter keine natürliche Person ist. Das trifft z. B. auf die Rechtsform der GmbH & Co. KG zu, denn hier fungiert die GmbH als persönlich haftender Gesellschafter.

Spätestens drei Wochen ab Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung müssen die zuständigen Personen gemäß § 15 a Abs. 1 InsO eine Firmeninsolvenz anmelden. Tun Sie dies nicht, können sie sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar machen. Es droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

Bei Unternehmen, welche folgende Rechtsformen besitzen, besteht gewöhnlich keine Pflicht, Firmeninsolvenz anzumelden, weil deren Gesellschafter bzw. Unternehmer persönlich mit ihrem Privatvermögen haften:

offene Handelsgesellschaft (OHG)
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
Kommanditgesellschaft (KG)
Einzelkaufmann (e.K.)
Freiberufler, sofern sie keine GmbH oder andere juristische Person gründen

Viele Schuldner und Einzelunternehmer sind verunsichert, was die Insolvenzverschleppung betrifft. Das Gleiche gilt für die Gesellschafter der OHG oder GbR (Insolvenzverschleppung bei einer OHG). Alle Betroffenen stehen jedoch als natürliche Personen vor dem Gesetz. Grundsätzlich sind natürliche Personen nicht zu einem Insolvenzantrag verpflichtet. Dies gilt auch, wenn die Zahlungsunfähigkeit schon länger vorliegt. Selbst Freiberufler oder Mitglieder der KG müssen auch keine Insolvenzantragspflicht beachten. Anders verhält es sich, wenn es keinen voll haftenden Gesellschafter mehr gibt. Gründen beispielsweise zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) gemeinsam eine OHG, so braucht diese Gesellschaft wiederum einen voll haftenden Gesellschafter. Gelangt die OHG in Zahlungsschwierigkeiten, muss in diesem Fall schnell gehandelt und die Insolvenz angemeldet werden. Hat die OHG jedoch eine natürliche Person als Gesellschafter, besteht keine Antragspflicht zur Insolvenz.  Auch ohne Antragspflicht kann man sich jedoch in einer solchen Situation strafbar machen. Schließlich können Sie auch als Freiberufler oder in einer OHG mit Zahlungsschwierigkeiten nicht einfach weiter wirtschaften, wie bisher. Die größte Gefahr geht von einem Betrug, dem Eingehungsbetrug, aus. In diesem Fall gehen Sie Verbindlichkeiten ein, obwohl Sie vorher genau wissen, dass Sie diese Verbindlichkeiten nicht erfüllen können. Somit können also auch Gesellschafter von Personengesellschaften haftbar gemacht werden.   

An der Gefahr, sich im Falle der Zahlungsunfähigkeit in den Bereich der Strafbarkeit wegen Eingehungsbetrug zu begeben, ändert sich durch die oben erwähnte Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für Geschäftsführer juristischer Personen ausdrücklich nichts. Der Geschäftsführer einer GmbH muss sich nach wie vor sicher sein können, eingegangene Verpflichtungen bei Fälligkeit erfüllen zu können, will er sich nicht der Gefahr aussetzen, wegen eines Eingehungsbetruges belangt zu werden.

Privatinsolvenz

Eine Privatperson, die ihre Schulden nicht bezahlen kann, gilt als zahlungsunfähig. Erst wenn bereits ein außergerichtlicher Einigungsversuch mit den Gläubigern gescheitert ist, greift ein vereinfachtes Insolvenzverfahren mit dem Ziel, Ihre Schulden zu begleichen.

In solchen Fällen sind Vertrauen und Transparenz zwischen Ihnen und Ihrem Insolvenzverwalter maßgebend. Wir legen hier ganz besonderen Wert auf persönliche Beratungsgespräche und begleiten Sie konsequent durch das Verfahren und auf dem Weg aus den Schulden.

Rechtsanwalt Thomas Nestroy informiert Sie umfassend und steht Ihnen zu jeglichen Rechtsfragen mit Fachwissen und Erfahrung zur Seite, sodass Sie sich zu keinem Zeitpunkt mit unbekannten Problemstellungen allein gelassen fühlen. Daher unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und prüfen jeden Fall schnell und gründlich.

Nach derzeitig noch gültiger Rechtsprechung können Sie von Ihren Verbindlichkeiten spätestens 6 Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befreit werden.
Nach 5 Jahren erlangen Sie die Restschuldbefreiung, wenn bis dahin die Kosten des Verfahrens gedeckt sind.
Nach 3 Jahren erlangen Sie die Restschuldbefreiung, wenn Sie die gesamten Verfahrenskosten und mindestens 35 % der Forderungen der Gläubiger bezahlt haben.

In Zukunft können Sie die Restschuldbefreiung wahrscheinlich aber schon viel früher erlangen. Nach einem Gesetzentwurf der Bundesregierung wird der Zeitraum der Restschuldbefreiung schrittweise auf max. 3 Jahre nach der Verfahrenseröffnung reduziert, ohne dass der Schuldner die Verfahrenskosten oder eine bestimmte Quote von Gläubigerforderungen bezahlt haben muss.

Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, dass Auskunfteien gespeicherte Informationen über Insolvenzverfahren und Restschuldbefreiungsverfahren binnen eines Jahres löschen müssen.

Wenn der Gesetzgeber die Restschuldbefreiung im Sinne des Regierungsentwurfs neu regelt (wovon auszugehen ist), dann können Privatpersonen und auch einzelkaufmännisch tätige Unternehmer sich ihrer Schulden innerhalb viel kürzerer Zeit entledigen.

Lassen Sie sich von uns umfassend beraten und gemeinsam finden wir einen Weg aus der Krise.

Kanzlei Valentiner
Bahnhofstraße 30A
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